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Häufig gestellte Fragen

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Bei dem Verkauf von Anteilen an geschlossenen Fonds über die Fondshandel Direkt GmbH im Wege der Direktvermittlung übernimmt der Käufer die kompletten Vermittlungsprovisionen und Übertragungsgebühren. Der Kaufpreis kommt somit komplett an die Verkäufer zur Auszahlung.

Die Mitarbeiter sind zum Teil bereits knapp 20 Jahre im Zweitmarkt für geschlossene Fonds aktiv und haben diesen Markt wesentlich mitgestaltet und geprägt. Kunden der Fondshandel Direkt GmbH profitieren von dieser langjährigen Erfahrung und dem engen Kontakt zu einer Vielzahl professioneller Käufer.

Aufgrund der klaren Kundenorientierung und der langjährigen erfolgreichen Zusammenarbeit mit den professionellen Käufern werden die Anteilsübertragungen bei uns schnellstmöglich abgewickelt.

Die Fondshandel Direkt GmbH vermittelt Anteile an sämtlichen geschlossenen Fonds im Zweitmarkt. Der Schwerpunkt liegt auf Immobilien- und Schiffsfonds.

Die Fondshandel Direkt GmbH ist ein Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 15 WpIG (Wertpapierinstitutsgesetz) und wird durch die BaFin sowie die Deutsche Bundesbank beaufsichtigt. Es gehört ferner der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) an.
In den Kauf- und Übertragungsverträgen ist geregelt, dass es für die Übertragung der Beteiligung der Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer bedarf. Die Fondsbeteiligung verbleibt also bis zur Kaufpreiszahlung beim Verkäufer.
Ferner vermitteln wir Anteile ausschließlich an professionelle Käufer, mit denen wir in der Regel bereits langjährig erfolgreich zusammenarbeiten konnten.

Bei dem Verkauf von Anteilen an geschlossenen Fonds über die Fondshandel Direkt GmbH im Wege der Direktvermittlung übernimmt der Käufer die kompletten Vermittlungsprovisionen und Übertragungsgebühren. Der Kaufpreis kommt somit komplett an die Verkäufer zur Auszahlung.
In der Regel entstehen für Sie als Verkäufer einer Fondsbeteiligung bei einer Vermittlung über unser Haus keine Vermittlungsgebühren, da diese bei uns vom Käufer übernommen werden.

Für den Anteilsverkauf ist es zunächst notwendig, den um die Bankverbindung ergänzten und vom Verkäufer unterschriebenen Kauf- und Übertragungsvertrag an uns zurückzusenden. Ferner benötigen wir bzw. die Fonds- und Treuhandgesellschaft, die der Anteilsübertragung zustimmen muss, von den Verkäufern unseren ergänzten und unterzeichneten Identifikationsbogen sowie eine Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des Reisepasses des Verkäufers.

Der Verkäufer ist nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, seine Identität und seine Ausweiskopie bestätigen zu lassen. Zur Identitätsprüfung sind insbesondere Banken und Sparkassen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie Notare berechtigt. Darüber hinaus ist die Identifizierung mittels des Post-Ident Verfahrens der Deutschen Post AG möglich. In diesem Fall übersenden wir den Kunden vorab gern den notwendigen Coupon.

Nachdem die von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Ausfertigungen des Kauf- und Übertragungsvertrages und die weiteren notwendigen Unterlagen vorliegen, holt die Fondshandel Direkt GmbH bei der zuständigen Treuhandgesellschaft des Fonds die Zustimmung zur Anteilsübertragung ein. Die Zustimmung wird in der Regel nach ca. 6-8 Wochen, in Einzelfällen aber auch erst nach einigen Monaten, erteilt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung teilen wir Ihnen die zu erwartende Bearbeitungsdauer zu Beginn des Anteilsverkaufs mit.

Nachdem die Treuhandgesellschaft des Fonds die Zustimmung zur Anteilsübertragung erteilt hat, wird der Käufer aufgefordert, den Kaufpreis direkt an den Verkäufer zu zahlen. Gemäß des Kauf- und Übertragungsvertrages ist der Kaufpreis binnen 15 Bankarbeitstage zur Zahlung fällig.

Wie auch bei anderen unternehmerischen Beteiligungen stehen die Auszahlungen ab dem Vermittlungsstichtag (wirtschaftlicher Stichtag) dem Käufer zu. Sollten Auszahlungen nach dem wirtschaftlichen Stichtag noch an den Verkäufer geleistet worden sein, werden diese vom Käufer bei der Zahlung des Kaufpreises in Abzug gebracht.

Wir fragen bei den professionellen Käufern das Kaufinteresse der zu verkaufenden Anteile ab. Anschließend vermitteln wir die Anteile grundsätzlich zum höchsten Gebot. Der Kaufkurs ermittelt sich also durch Angebot und Nachfrage.

Die gesetzliche Kommanditistenhaftung (§§ 171 ff. HGB) und die gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen von Käufer und Verkäufer sind im Kauf- und Übertragungsvertrag geregelt. Mit Ablauf von fünf Jahren nach Ausscheiden des Verkäufers aus der Gesellschaft erlischt die Verpflichtung zur Freistellung (§ 160 HGB).

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